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Bedingungen und Konditionen

1. ALLGEMEINE KLAUSELN

Die Klauseln (einschließlich der Definitionen und der Auslegungsregeln), die in dem Dokument mit dem Titel "General Clauses of the Terms & Conditions of Carrington Textiles Limited" dargelegt sind, gelten für diese Bedingungen und werden in diese aufgenommen.

2. ANWENDBARKEIT DER BEDINGUNGEN

2.1 Die Bedingungen gelten für alle Verträge unter Ausschluss aller anderen Bedingungen und Konditionen, einschließlich derjenigen, die vom Käufer festgelegt oder erwähnt wurden oder die der Käufer versucht, anzuwenden (einschließlich in der Bestellung oder in Verhandlungen, die dem Vertragsabschluss vorausgehen), selbst wenn solche Bedingungen und Konditionen eine Klausel enthalten, die mit den Bedingungen unvereinbar ist oder die vorgibt, die Bedingungen auszuschließen, oder die vorgibt, dass die Lieferung von Waren durch Carrington die Annahme solcher Bedingungen und Konditionen darstellt (diese Klausel ist, (diese Klausel ist zusätzlich zu den übrigen Bedingungen unwirksam und die Bedingungen haben Vorrang).

2.2 Jedes Angebot gilt als ein Angebot von Carrington, Waren gemäß den Bedingungen zu verkaufen

2.3 Jede Änderung der Bedingungen ist unwirksam, es sei denn, sie wurde von Carrington schriftlich vereinbart und von einem bevollmächtigten Vertreter von Carrington in dessen Namen unterzeichnet.

2.4 Alle Zusicherungen, Erklärungen oder Garantien, die von Carrington oder seinen Bediensteten und Vertretern (mündlich oder schriftlich) abgegeben werden, gelten nicht als Bestandteil des Vertrages oder als Veranlassung für den Käufer, den Vertrag abzuschließen, es sei denn, sie sind in einem Angebot (oder in einem Dokument, auf das darin Bezug genommen wird) enthalten.

2.5 Der Käufer ist ausschließlich dafür verantwortlich, sich davon zu überzeugen, dass die Waren für den vom Käufer vorgesehenen Zweck geeignet sind.

2.6 Carrington haftet unter keinen Umständen für eine Beratung des Käufers, es sei denn, sie erfolgt schriftlich auf dem Briefpapier von Carrington und wird von einem bevollmächtigten Vertreter von Carrington in dessen Namen nach Erhalt einer geeigneten schriftlichen Spezifikation des Käufers unterzeichnet.

2.7 Carrington haftet unter keinen Umständen für die Prüfung oder Genehmigung von Spezifikationen für Waren, die vom Käufer bereitgestellt werden.

2.8 Nichts in den Bedingungen hindert Carrington daran, Waren an einen Dritten zu liefern, dessen Geschäft dem Geschäft des Käufers ähnlich ist oder in irgendeiner Weise mit ihm konkurriert.

2.9 Alle Bestimmungen, Bedingungen, Garantien und Zusicherungen (ob stillschweigend oder ausdrücklich) von Carrington oder seinen Bediensteten oder Vertretern oder anderweitig (mit Ausnahme der ausdrücklichen Garantien, die in diesen Bedingungen, im Angebot oder in einem Dokument, auf das im Angebot verwiesen wird, dargelegt sind), die sich auf die Qualität oder die Eignung der Waren für einen bestimmten Zweck beziehen, werden im vollen gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen

2.10 Die Bedingungen stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzen alle Verhandlungen oder früheren Vereinbarungen über ihren Gegenstand.

2.11 Nichts in den Bedingungen schränkt die Haftung für einen Sachverhalt ein oder schließt sie aus, für den es rechtswidrig wäre, wenn Carrington die Haftung einschränken oder ausschließen wollte.

3. ORDERS

Ungeachtet dessen, dass Carrington dem Käufer ein Angebot unterbreitet hat, ist ein Auftrag für Carrington erst dann verbindlich, wenn er von Carrington schriftlich bestätigt worden ist.

4. TOLERANZEN

4.1 Carrington ist berechtigt, angemessene Abweichungen in den Abmessungen, der Konstruktion und den Eigenschaften vorzunehmen; im Falle von Endlosfilamentfäden ist Carrington in jedem Fall berechtigt, Abweichungen vorzunehmen, die unter die Toleranzen oder Ausnahmen fallen, die von Zeit zu Zeit vom Internationalen Büro für die Normung von Kunstfasern ("BISFA")

4.2 Carrington verstößt nicht gegen den betreffenden Vertrag, wenn die gelieferte Gesamtlänge (a) im Falle von Verträgen über 1.000 Meter oder weniger innerhalb von 10 %, (b) im Falle von Verträgen über mehr als 1.000 Meter bis zu 2.000 Metern innerhalb von 5 % und (c) im Falle von Verträgen über mehr als 2.000 Meter innerhalb von 3 % der im betreffenden Vertrag angegebenen oder aus dem Vertrag errechneten Gesamtlänge liegt, vorausgesetzt, der Preis für diese Waren wird anteilig an die Abweichung angepasst.

5. PREIS

5.1 Der Preis für alle Waren ist der im jeweiligen Angebot angegebene Preis.

5.2 Carrington ist berechtigt, durch Mitteilung an den Käufer jederzeit vor der Lieferung den Preis der Waren zu erhöhen, um eine Erhöhung der Kosten für Carrington widerzuspiegeln, die auf Faktoren zurückzuführen ist, die nach Vertragsabschluß eingetreten sind und die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von Carrington liegen (einschließlich einer Erhöhung der Lohn-, Gemein-, Material- oder sonstiger Herstellungskosten; Wechselkursschwankungen; Änderung der Besteuerung; Änderung von Zöllen; vom Käufer gewünschte Änderungen von Lieferterminen, Mengen oder Spezifikationen der Waren; Anweisungen des Käufers oder Versäumnisse oder Verzögerungen des Käufers bei der Erteilung angemessener Informationen oder Anweisungen an Carrington; Versäumnisse oder Verzögerungen des Käufers bei der Abnahme der Waren oder Handlungen oder Versäumnisse des Käufers oder seiner Bediensteten, Vertreter oder Mitarbeiter).

6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

6.1 Die Zahlung des Preises durch den Käufer an Carrington ist innerhalb der umseitig angegebenen Frist fällig.

6.2 Jeder angegebene Rabatt verfällt, wenn der Käufer nicht bis zum Fälligkeitsdatum den vollen rabattierten Preis an Carrington zahlt.

6.3 Auf überfällige Rechnungen werden von dem Tag an, an dem die Zahlung fällig wird, bis zum Tag der Zahlung Zinsen in Höhe von 10 % (zehn Prozent) pro Jahr berechnet, wobei diese Zinsen sowohl nach als auch vor einem Urteil anfallen können.

6.4 Bei Nichtbezahlung einer Rechnung von Carrington durch den Käufer bis zum Fälligkeitsdatum hat Carrington das Recht, nach eigenem Ermessen die Lieferung von Waren aus einem Vertrag auszusetzen oder von einem Vertrag zurückzutreten und vom Käufer Schadenersatz für die aus einem solchen Rücktritt resultierenden Verluste zu verlangen.

6.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, die Zahlung oder Teilzahlung einer Rechnung oder sonstiger fälliger Beträge an Carrington aufgrund eines Aufrechnungs- oder Gegenforderungsrechts, das der Käufer hat oder zu haben behauptet, oder aus welchem Grund auch immer, zurückzuhalten; Carrington ist jedoch jederzeit berechtigt, die Beträge, die der Käufer Carrington schuldet, von den an den Käufer zu zahlenden Beträgen abzuziehen oder mit ihnen zu verrechnen.

7. LIEFERUNG

7.1 Der Liefertermin gilt nur als Schätzung, es sei denn, Carrington hat sich ausdrücklich schriftlich und von einem bevollmächtigten Vertreter von Carrington unterzeichnet verpflichtet, diesen Liefertermin zu garantieren.

7.2 Die Waren werden dem Käufer am (oder so bald wie möglich nach dem) Lieferdatum geliefert, Carrington behält sich jedoch das Recht vor, die Waren nach angemessener Benachrichtigung des Käufers vor dem Lieferdatum und/oder in Teilmengen zu liefern.

7.3 Der Käufer hat alle Vorkehrungen zu treffen, um die Waren in Empfang zu nehmen, wenn sie zur Lieferung angeboten werden, und Carrington ist in jedem Fall berechtigt, dem Käufer eine Rechnung für die betreffenden Waren zu schicken, unabhängig davon, ob der Käufer die Waren in Empfang genommen hat oder nicht, und die Zahlung ist vom Käufer an Carrington gemäß den Bedingungen zu leisten.

7.4 Der Spediteur der Waren gilt als Vertreter des Käufers.

7.5 Carrington haftet nicht für Verluste oder Schäden jeglicher Art (einschließlich indirekter und Folgeschäden), die darauf zurückzuführen sind, dass Carrington die Waren (oder Teile davon) aus irgendeinem Grund nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht liefert, und ein solches Versäumnis oder eine solche Verzögerung gibt dem Käufer nicht das Recht, den Vertrag als rückgängig gemacht zu betrachten oder die Waren zurückzuweisen.

7.6 Die Waren gelten als an den Käufer geliefert, es sei denn, der Käufer hat Carrington innerhalb von 21 Tagen nach dem Versanddatum über die Nichtlieferung informiert.

7.7 Nimmt der Käufer die Waren nicht ab, wenn sie ihm zur Lieferung angeboten werden und Carrington sie für den Käufer auf Lager hält, ist Carrington ab dem Datum, das 56 (sechsundfünfzig) Tage nach dem Datum der entsprechenden Rechnung liegt, berechtigt, (unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel, die ihm zur Verfügung stehen) (a) den Vertrag als rückgängig gemacht zu betrachten und folglich die Waren an einen Dritten zu verkaufen, um seinen Verlust zu mindern (und die Kosten und Ausgaben eines solchen Weiterverkaufs werden bei der Berechnung des Betrags der Verlustminderung vom Verkaufserlös abgezogen) und/oder (b) dem Käufer Gebühren zu einem handelsüblichen Satz für eine solche Lagerung und in Bezug auf alle Kosten aufzuerlegen, die Carrington durch eine solche Lagerung entstehen (einschließlich Versicherung, Transportkosten und Lager- und Transportkosten Dritter).

8. TITEL UND RISIKO

8.1 Das Eigentum an den Waren geht erst dann von Carrington auf den Käufer über, wenn Carrington die vollständige Zahlung für die Waren und alle anderen Beträge, die der Käufer Carrington im Zusammenhang mit diesem oder einem anderen Vertrag schuldet, erhalten hat, und Carrington ist berechtigt, alle ihm für die Waren geschuldeten Beträge zurückzufordern, auch wenn das Eigentum an den Waren noch nicht auf den Käufer übergegangen ist.

8.2 Bis das Eigentum an den Waren von Carrington auf den Käufer übergegangen ist, wird der Käufer (a) die Waren als Verwahrer und in treuhänderischer Funktion für Carrington halten (b) die Waren (ohne Kosten für Carrington) so aufbewahren, dass sie leicht als Eigentum von Carrington identifiziert werden können, und Aufzeichnungen über sie führen (c) die Waren vollständig versichert halten (d) nicht über die Waren verfügen oder sich von ihrem Besitz trennen, bis das Eigentum an ihnen von Carrington auf den Käufer übergegangen ist, (d) darf der Käufer die Waren nicht veräußern oder den Besitz an ihnen aufgeben, bevor das Eigentum an ihnen von Carrington auf den Käufer übergegangen ist, es sei denn, der Käufer darf die Waren im normalen Geschäftsverlauf verkaufen, vorausgesetzt, der Käufer stellt sicher, daß der Erlös aus einem solchen Verkauf auf ein separates Bankkonto eingezahlt wird und dieser Erlös vom Käufer treuhänderisch für Carrington verwahrt wird und vom Käufer unverzüglich an Carrington überwiesen wird, und (e) muß der Käufer auf Verlangen die Waren, die nicht weiterverkauft wurden, an Carrington herauszugeben, und falls der Käufer dies nicht tut, kann Carrington (unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel) oder ein Dritter auf Anweisung von Carrington jederzeit mit oder ohne Fahrzeuge und ohne vorherige Ankündigung alle Räumlichkeiten oder Fahrzeuge betreten, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle des Dieses Recht bleibt ungeachtet der Beendigung des Vertrages aus irgendeinem Grund bestehen.

8.3 Die Gefahr an den Waren geht von Carrington auf den Käufer über, wenn sie von Carringtons Betriebsgelände entweder zur Lieferung an den Käufer oder infolge der Abholung durch den Käufer versandt werden.

9. ANSPRÜCHE

9.1 Alle Ansprüche müssen Carrington schriftlich mitgeteilt werden (a) im Falle einer Exportsendung innerhalb von 3 Monaten nach dem Rechnungsdatum dieser Sendung und (b) in allen anderen Fällen innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung

9.2 Sobald der Käufer den Sachverhalt entdeckt hat, der den Anspruch begründet, darf der Käufer (a) die betreffenden Waren nicht benutzen, zerschneiden, behandeln, bearbeiten, weiterverkaufen oder anderweitig mit ihnen handeln, (b) Carrington Gelegenheit geben, diese Waren so bald wie möglich nach der Entdeckung zu inspizieren, und (c) ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Carrington, die von einem bevollmächtigten Vertreter von Carrington in dessen Namen unterzeichnet wurde, nicht versuchen, das Problem mit diesen Waren zu beheben oder zu reparieren, oder einem Dritten gestatten, dies zu tun.

9.3 Bedingung für jeden Anspruch ist, (a) dass die Angelegenheit, die den Anspruch begründet, nicht (i) durch normalen Verschleiß, Vernachlässigung, Missbrauch, unsachgemäße Einstellung oder die Anwendung eines ungeeigneten, unsachgemäßen oder experimentellen Verfahrens oder einer Behandlung verursacht wurde oder (ii) aus einer Zeichnung oder Spezifikation des Käufers resultiert und (b) dass alle Beträge, die Carrington in Bezug auf die Waren geschuldet werden, bis zum Fälligkeitsdatum der Zahlung gemäß dem Vertrag gezahlt werden müssen.

9.4 Wird eine der Bedingungen in den Klauseln 9.1 bis 9.3 nicht eingehalten, übernimmt Carrington keine Haftung in Bezug auf den betreffenden Anspruch.

9.5 Wenn alle Bedingungen in den Klauseln 9.1 bis 9.3 erfüllt sind und Carrington die Berechtigung der Reklamation anerkennt, wird Carrington nach eigenem Ermessen in Bezug auf diese Waren (a) den Preis für diese Waren erstatten (als Gegenleistung für die Rückgabe dieser Waren und, falls diese Waren mit Tickets, Stempeln oder Etiketten des Käufers oder eines Dritten versehen sind, (b) sie kostenlos zu reparieren oder nachzubessern oder (c) sie zu ersetzen, wobei jede weitere Haftung gegenüber dem Käufer in Bezug auf diese Waren im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen ist.

9.6 Carrington haftet nicht für Ansprüche aus indirekten oder Folgeschäden, die der Käufer erleidet, einschließlich Gewinn- oder Einkommensverlusten, Geschäftsverlusten, Produktionsausfällen, erwarteten Einsparungen, entgangenen Geschäftsmöglichkeiten oder Firmenwert.

9.7 Der Käufer hat keinen Anspruch auf einen anderen Rechtsbehelf als Schadensersatz und die Haftung von Carrington gegenüber dem Käufer übersteigt unter keinen Umständen den Preis der betreffenden Waren.